Das Vereinsgesetz 2002 bestimmt, dass in Statutarstädten (für Kärnten Klagenfurt und Villach) die Vereinsbehörde die Landespolizeidirektion ist. In allen anderen Bezirksstädten sind es die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft des jeweiligen Bezirks). Diese Behörden nehmen alle vereinsgesetzlichen Aufgaben wahr.

Die Errichtung eines Vereins muss der jeweils zuständigen Vereinsbehörde jedenfalls schriftlich angezeigt werden.
Hier finden Sie Informationen und Formulare des Bundesministeriums für Inneres (BMI) zum Vereinswesen.

Verfahrensablauf

  1. Die Vereinsgründer oder die im Rahmen der Konstituierung bereits bestellten organschaftlichen Vertreter müssen eine eigenhändige unterschriebene Errichtungsanzeige sowie ein Exemplar der zuvor ausgearbeiteten Vereinsstatuten der Vereinsbehörde vorlegen.
  2. Die Behörde prüft die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Sollte der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein, erklärt die Vereinsbehörde mit Bescheid, dass die Gründung des Vereins untersagt wird.
  3. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens darf der Verein nach Ablauf der vierwöchigen bzw. allenfalls auf sechs Wochen verlängerten Frist oder vor Ablauf dieser Frist, wenn mit Bescheid (Entstehung des Vereins) eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergeht, seine Tätigkeit aufnehmen und gilt als juristische Person.
  4. Innerhalb eines Jahres müssen die organschaftlichen Vertreter des Vereins bestellt (Konstituierung) und diese auch der Vereinsbehörde angezeigt werden.